Satzung vom
Bollnbacher Musikverein
Herdorf e.V.
Beschlossen auf der Gründungsversammlung am 08. März 1888 in Herdorf.
geändert auf der Mitgliederversammlung 2003, 2004, 2008, 2011, 2016, zuletzt geändert am 28.02.2020.
Eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichtes Montabaur
unter der Registriernummer VR 06/ 325.
Präambel
Große Ereignisse von geschichtlicher Bedeutung machen diese Neuschrift der Vereinssatzungen notwendig. Die Bollnbacher Berg – und Hüttenkapelle wurde 1888 gegründet. Mitglieder dieses Orchesters sowie Musiker, die aus rechtlichen oder persönlichen Gründen nicht in diesem Orchester mitwirken konnten, gründeten 14 Jahre später den Musikverein Herdorf. Über 100 Jahre wirkten in Herdorf 2 Musikvereine nebeneinander. Mehrere Versuche, die beiden Vereine wieder zusammen zu führen scheiterten. Im Herbst 2002 starteten die beiden Vorstände einen weiteren Versuch, der mit dieser Satzungsneuschrift erfolgreich beendet wurde. Die lange Geschichte beider Vereine wird in der gemeinsamen Chronik für die Nachfahren dokumentiert. Endlich gibt es für alle Herdorfer einen Musikverein.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Bollnbacher Musikverein Herdorf e.V."
- Er hat seinen Sitz in 57562 Herdorf und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziele und Aufgaben des Vereins
- Der Bollnbacher Musikverein Herdorf e.V. mit Sitz in Herdorf verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Kunst und Kultur.Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Abhaltung regelmäßiger Übungsstunden
- Geregelte musikalische Ausbildung der Jugend
- Musikalische Aufführungen und Auftritte
- Teilnahme an und Durchführung von geselligen Veranstaltungen
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Zugehörigkeit zu übergeordneten Musikverbänden
Der Verein ist Mitglied im Landesmusikverband Rheinland-Pfalz e.V. und Kreismusikverband Altenkirchen e. V.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus:
- Aktiven Mitgliedern
- Fördernden Mitgliedern
- Ehrenmitgliedern
a) Aktive Mitglieder sind ständig Mitwirkende eines Musikorchesters, die im Verein in Ausbildung befindlichen Personen sowie Inhaber von Vereinsämtern.
b) Fördernde Mitglieder sind diejenigen, die durch Ihre Mitgliedschaft den Verein fördernd unterstützen.
c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die sich um die Pflege der Musik innerhalb des Vereins und um den Verein im Besonderen Verdient gemacht haben. Sie werden durch Beschluß des erweiterten Vorstandes gemäß Ehrenordnung ernannt und sind beitragsfrei.
- Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Aufnahme in den Verein. Zu diesem Zweck ist ein Antrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der erweiterte Vorstand.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat und ist zum Schluss des Geschäftsjahres möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des erweiterten Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt oder seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt. Gegen den Beschluß kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
5. Den Mitgliedern des ehemaligen Musikvereins, die diesem Verein beitreten, wird der bisherige Status in bezug auf die Mitgliedschaft im Musikverein anerkannt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Rechte
- Mitglieder haben das Recht, sich nach ihrem Können musikalisch im Verein zu betätigen. Dazu stehen den Mitgliedern die Einrichtungen des Vereines zur Verfügung.
- Die Mitglieder haben das Recht auf Bereitstellung von Instrument, Noten und Uniform.
- Mitglieder sind wählbar, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, Mitglieder die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind stimmberechtigt. Bei rein musikalischen Belangen die nicht in die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung fallen, sind nur die aktiven Mitglieder stimmberechtigt.
- Pflichten
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Satzung, sowie die vereinsverbindlichen Anordnungen und Beschlüsse zu beachten.
- Die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge nach Maßgabe der Gebührenordnung zu zahlen.
- Sie dürfen den Interessen und dem Ansehen des Vereins nicht schaden.
- Die aktiven Mitglieder haben die Übungsstunden, Konzerte und Auftritte regelmäßig und pünktlich zu besuchen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Namens- und Adressänderungen dem Vorstand unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
- Beim Ausscheiden aus dem Verein das ihnen überlassene Vereinseigentum unverzüglich und ordnungsgemäß an den Vorstand zurückzugeben. Für beschädigte oder verlorene Gegenstände ist gleichwertiger Ersatz zu leisten.
§ 6 Organe des Vereins und Wahlverfahren
- Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Der erweiterte Vorstand
- Die Organe beschließen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.
- Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gewertet.
- Stimmberechtigt sind nur anwesende Personen. In besonderen Fällen kann vom Vorstand auch Briefwahl bestimmt werden.
- Beantragt ein Mitglied eine geheime Wahl, so muß über diesen Antrag abgestimmt werden.
- Wiederwahlen sind zulässig.
§ 7 Mitgliederversammlung
Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung. Sie wird in der Regel vom Vorsitzenden geleitet. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der Geschäftsberichte einschl. Kassenbericht und des Jahresausblickess
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Gremiumsmitglieder, falls dies erforderlich ist
- Genehmigung der Jugendordnung
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
- Aufstellung und Änderung der Satzung
- Entscheidung über Angelegenheiten, die der Vorstand an die Mitgliederversammlung verwiesen hat
- Entscheidung über Anträge.
- Auflösung des Vereins
- Zur Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mindestens vier Wochen vorher eingeladen. Maßgeblich ist der Tag der Absendung der Einladung. Sie tagt so oft es erforderlich ist, in der Regel einmal zu Beginn eines jeden Jahres.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn mindestens 25 % der Mitglieder sie unter Angabe von Gründen verlangen. Sie muß längstens fünf Wochen nach Eingang des Antrags auf schriftliche Berufung tagen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Anträge sind mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.
- Auf Vorschlag des Vorstands kann durch die Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter für die Dauer der Versammlung gewählt werden.
- Über die Beschlüsse und soweit zum Verständnis über deren Zustandekommen erforderlich, auch über den wesentlichen Verlauf der Versammlung, ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterschrieben.
- Das Protokoll der Mitgliederversammlung kann ab dem 14. Tag nach der Jahreshauptversammlung für die darauffolgenden vier Wochen bei den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden. Einwendungen gegen das Protokoll sind bis eine Woche nach Ende dieser Frist an den Vorsitzenden zu richten.
§ 8 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, bis zu 3 stellvertretenden Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Kassierer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von § 26 BGB
- Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die gemeinsame Zeichnung durch zwei Mitglieder des Vorstandes.
- Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode aus dem Vorstand aus, können die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur Durchführung der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied berufen. Finden auf der Mitgliederversammlung, die auf die Benennung des Ersatzmitglieds folgt keine turnusmäßigen Vorstandswahlen statt, so wird das zunächst kommissarisch besetzte Vorstandsamt nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung neu gewählt.
- Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Erweiterter Vorstand
- Dem erweiterten Vorstand gehört der Vorstand, der Schriftführer, Zeugwart, der Notenwart und der Jugendwart an. Des Weiteren können Beisitzer als Vertreter der aktiven und/oder der fördernden Mitglieder in den erweiterten Vorstand bestellt werden.
- Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen erweiterten Vorstandes im Amt.
§ 10 Jugendabteilung
- In der Jugendabteilung sind alle Mitglieder und Auszubildende bis zu einem Alter von 27 Jahren, sowie alle im Jugendbereich gewählten oder berufenen Personen vereinigt
- Aufgaben, Zweck und Organisation der Jugendabteilung sind in der Jugendordnung festzulegen, die von der Mitgliederversammlung des Vereins bestätigt und Bestandteil dieser Satzung wird.
- Die Jugendordnung sichert der Jugendabteilung Selbständigkeit in Führung und Verwaltung einschließlich der ihr zufließenden Mittel zu. Über den Haushaltsplan und die Jahresrechnung der Jugendabteilung beschließt die Jugendversammlung. Diese Beschlüsse bedürfen der Kenntnisnahme durch den Vereinsvorstand.
- Änderungen der Jugendordnung bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung des Vereins, sofern dadurch eine Satzungsänderung notwendig wird.
§ 11 Kassenprüfer
- Es gibt 2 Kassenprüfer.
- Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Es darf keine Wiederwahl erfolgen.
- Die Kassenprüfer haben vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und bei Erforderlichkeit auch vor einer außerordentlichen Mitgliederversammlung eine Kassenprüfung durchzuführen. Die Kassenprüfung sollte spätestens bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung erfolgen. Sie haben der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten.
§ 12 Vereinsordnungen
- Zusätzlich zu der Satzung können durch den Vorstand Vereinsordnungen erstellt werden.
§ 13 Satzungsänderungen und Auflösung
- Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Für die Beschlussfassung ist eine Mehrheit von 3/4 der gültigen Stimmen erforderlich.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
- Bei Auflösung, bei Entziehung der Rechtsfähigkeit des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gesamten Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die politische Stadt Herdorf, die es im Interesse eines künftigen, den Zweck des §2 erfüllenden Auftrages, verwaltet.